01. Februar 2012

Dienstkleidung


Ist die Dienstkleidung heute noch ein Thema?

In vielen Unternehmen ist es durchaus heute noch üblich, dass Arbeitnehmer eine bestimmte Dienstkleidung tragen müssen, um damit ein einheitliches Erscheinungsbild der Belegschaft nach außen sicherzustellen. Auch in Bezug auf private Kleidung ordnen Arbeitgeber häufig einen bestimmten Bekleidungsstandard an. Hiervon abzugrenzen sind jedoch Anordnungen des Arbeitgebers zum Tragen von Schutzkleidungen, die aus Gründen des Arbeitsschutzes gesetzlich vorgeschrieben sind.

Verbindliche Kleiderordnungen sind aus rechtlicher Sicht häufig problematisch. Denn das in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst auch die Entscheidung des Einzelnen über das eigene Aussehen, d.h. die Kleidung oder die Haartracht.Bekleidungsvorschriften im Arbeitsleben schränken dieses Recht des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ein und sind daher nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind. Konkret bedeutet das, dass das Interesse des Arbeitgebers an einem einheitlichen Erscheinungsbild mit dem Bedürfnis des Beschäftigten nach persönlicher Identität und selbstbestimmten Aussehen abgewogen werden muss.

Mit der Frage der Zulässigkeit von Bekleidungsvorschriften musste sich auch das Landesarbeitsgericht Köln am 18. August 2010 (Aktenzeichen: 3 TaBV 15/10) beschäftigen. Die Entscheidung hatte für erhebliches Aufsehen gesorgt. Geklagt hatte ein Betriebsrat, dem die Regelungen in einer Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach der Arbeitgeber detaillierte Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter machen durfte, zu weit gingen. Der Betriebsrat sah hierin einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der einzelnen Mitarbeiter.

Es ging um ein Unternehmen, das im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen am Flughafen Köln/Bonn durchführte. In der Vereinbarung wurde den weiblichen Mitarbeitern unter anderem vorgeschrieben, Unterwäsche unter der Dienstkleidung zu tragen, zudem musste die Unterwäsche weiß oder in Hautfarbe sein, andersfarbige Unterwäsche durfte in keiner Form durchscheinen. Fingernägel waren einfarbig und in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen.

Auch für männliche Beschäftigte enthielt die Vereinbarung konkrete Vorgaben. Haare waren immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen. Zudem war das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen grundsätzlich nicht gestattet.Die Vorgabe des Arbeitgebers zur Länge der Fingernägel erachteten die Richter wegen der ansonsten bestehenden erhöhten Verletzungsgefahr von Passagieren als zulässig. Der Arbeitgeber war auch berechtigt, das Tragen von Unterwäsche anzuordnen, da hierdurch die Haltbarkeit der Dienstkleidung erhöht wird. Zudem durfte er auch vorschreiben, dass Arbeitnehmer nicht mit sichtbar ungewaschenen Haaren zur Arbeit erscheinen. Es liegt im betrieblichen Interesse, dass ein Arbeitnehmer mit Kundenkontakt ein gepflegtes und ordentliches Erscheinungsbild aufweist. Als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Mitarbeiter wertete das Gericht allerdings die Vorgaben zum Verbot künstlicher Haare und der Mehrfarbigkeit der Fingernägel. Zur Begründung führten die Richter aus, dass zwar ein einheitliches Erscheinungsbild durch eine einheitliche Dienstkleidung erreicht werden kann, die Farbe der Fingernägel oder die Frisur hierfür aber offensichtlich ohne Bedeutung ist.

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