26. Januar 2013

Richtig Urlaub geniessen?

Darf der Chef seinen Mitarbeiter aus den Ferien zurückbeordern? Nicht die einzige Frage zum Urlaubsrrecht


Der Urlaub wird rechtzeitig genehmigt, der Arbeitnehmer tritt ihn an und kehrt erholt zur Arbeit zurück. Gibt es während des Urlaubs keine personellen Engpässe, ist die Welt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Ordnung. Die Praxis hält allerdings viele Überraschungen bereit. Damit sie richtig Ihren Urlaub genießen können, wird an einigen Beispielen erläutert, welche Handlungsrichtlinien Gesetz und Rechtsprechung geben:

  1. Der Arbeitgeber will den bereits genehmigten Urlaub vor Urlaubsbeginn widerrufen.
    Der einmal genehmigte Urlaub kann vom Arbeitgeber vor Urlaubsantritt grundsätzlich nicht widerrufen werden. Nur in absoluten Notfällen, z.B. bei Überschwemmungen, ist der Arbeitnehmer zu Notarbeiten verpflichtet. Er muss dann von seinem Urlaubsantritt absehen und schließlich neu Urlaub beantragen.

  2. Der Arbeitgeber will seinen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zur Arbeit rufen.
    Befindet sich der Arbeitnehmer einmal im Urlaub, kann der Arbeitgeber ihn nicht mehr aus dem Urlaub zurückrufen. Während des Urlaubs gibt es keine Pflicht zur Rückkehr an den Arbeitsplatz.

  3. Frage: Der Arbeitnehmer will während seines Urlaubs nebenbei arbeiten. Ist das erlaubt?
    Während des Urlaubs hat sich der Arbeitnehmer zu erholen. Daher darf er keine den Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit ausüben. Erlaubt sind Nebentätigkeiten, die der Arbeitnehmer auch ohne Urlaub ausführen darf. Verboten ist dagegen jede Erwerbstätigkeit, die die Auffrischung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers verhindert und damit dem Erholungszweck zuwider läuft. Auch Wettbewerb darf der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Urlaub nicht machen.

  4. Frage: Am Ende des Jahres ist noch Urlaub offen. Kann er übertragen werden?
    Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Er kann in das nächste Kalenderjahr nur ausnahmsweise übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
    Dringende betriebliche Gründe bestehen beispielsweise bei Jahresabschlussarbeiten, erhöhtem Arbeitsbedarf, einer Messe, einem bereits gewährten Urlaub oder krankheitsbedingter Abwesenheit anderer Arbeitnehmer.
    Ein typischer persönlicher Grund zur Übertragung ist eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub aus dem Vorjahr bis Ende März des kommenden Jahres genommen werden.

  5. Frage: Der Arbeitnehmer war seit Mai 2012 arbeitsunfähig krank. Erst im Juni 2013 ist er wieder gesund. Ist der Urlaub aus 2012 verfallen?
    Kann ein Arbeitnehmer aufgrund Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit seinen Urlaub auch bis Ende März des Folgejahres nicht nehmen, so verfällt er nicht. Das entschied sowohl der Europäische Gerichtshof, als auch das Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auch entschieden, dass dieser Urlaubsanspruch eines Langzeitkranken nur bis 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs bestehen bleibt. Würde der Arbeitnehmer im Beispielsfall länger als bis März 2014 arbeitsunfähig krank sein, würde der Urlaub aus 2012 daher dennoch verfallen.

  6. Frage: Was geschieht mit dem Urlaub, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank wird?
    Nur durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Die Krankheit im Urlaub führt damit nicht automatisch zu einer Verlängerung des Urlaubs. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Urlaub neu zu gewähren.

Prof. Asoc. Dr. jur. Jutta Glock
www.agpkanzlei.de

Erschienen: Berliner Zeitung - Nummer 22 - 26./27. Januar 2013


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