19. Dezember 2013

Keine Geschenke vom Chef

Die Teilnahme an Weihnachtsfeiern ist freiwillig, eine Absage kann aber Nachteile haben


In vielen Unternehmen finden im Dezember wieder Weihnachtsfeiern statt. Manche Beschäftigte freuen sich darauf, andere verzichten gern auf die Teilnahme. Wer an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmen möchte, muss dies nach dem geltenden Recht auch nicht tun. Denn eine Teilnahmepflicht würde gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verstoßen.

Nun gab es einen Streitfall vor dem Arbeitsgericht Köln anlässlich einer Weihnachtsfeier, bei der der Arbeitgeber für alle Anwesenden – ohne vorherige Ankündigung – ein iPad mini im Wert von etwa 400 Euro verschenkte. Mit diesem Geschenk wollte der Arbeitgeber die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern. Deshalb bekamen auch nur die 75 anwesenden Mitarbeiter ein iPad. Wer nicht bei der Feier war, hatte Pech.

Ein Angestellter hatte gegen die Vergabe des Geschenks als Belohnung für die freiwillige Teilnahme an der Weihnachtsfeier geklagt. Er sei zum Zeitpunkt der Feier arbeitsunfähig gewesen und berief sich daher im Nachhinein auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Gericht wies die Klage ab. Denn das Unternehmen hat mit dem Geschenk „das freiwillige Engagement“ außerhalb der Arbeitszeit belohnt. Damit ist das Geschenk eben nicht mit einer Vergütung für die Arbeitsleistung zu vergleichen. Dem Arbeitgeber steht jederzeit das Recht zu, Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln.

Eine andere Fallkonstellation liegt vor, wenn das Unternehmen einzelne Arbeitnehmer von der Weihnachtsfeier ausschließt, in dem diese nicht eingeladen werden. Denn grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder einer Abteilung das Recht zur Teilnahme, da der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einen willkürlichen Ausschluss von der Weihnachtsfeier verbietet.

Zu bedenken ist auch, dass sich alle Arbeitnehmer bei betrieblichen Weihnachtsfeiern in ihrem „normalen Arbeitsumfeld“ bewegen. Trotz der Feierlichkeiten bleiben damit die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten bestehen. Ein übermäßiger Alkoholkonsum oder beispielsweise die Beleidigung von Kollegen oder Vorgesetzten im Rahmen der Weihnachtsfeier stellen Pflichtverletzungen dar, die gegebenenfalls sogar in schweren Fällen mit einer Kündigung gerechtfertigt werden können.

Wenn die Weihnachtsfeier im Unternehmensinteresse liegt und betrieblichen Zwecken dient und die Unternehmensleitung die Kosten trägt, besteht für alle Beschäftigten auch der gesetzliche Unfallschutz und zwar sogar auf dem direkten Hin- und Rückweg. Allerdings bestimmt der Chef das Ende der Feierlichkeit. Beschließt er die Veranstaltung offiziell, sind anschließende Unfälle im weiteren Verlauf des Abends nicht mehr durch die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt.

An dem Charakter einer Arbeitgeberweihnachtsfeier ändert sich auch dadurch nichts, wenn die Mitarbeiter die Weihnachtsfeier selbst organisieren und sich an den Kosten beteiligen, was in großen Firmen deutlich häufiger vorkommt als in kleinen Unternehmen. Unabhängig von eventuellen Geschenken sollte schon aus Gründen des Zusammenhaltes eine Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier immer in Betracht gezogen werden.

(Quelle: Berliner Zeitung vom 14./15. Dezember - geschrieben von Frau Prof. (Asoc.) Dr. Glock)


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